Die deutsche Straßenverkehrsordnung unterscheidet entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen (StVO § 12, Abs. 4) und auf der Straße oder dem Gehweg markierte Parkflächen (StVO § 41, Abs. 3, Nr. 7).
Da als Markierungen im Allgemeinen weiße Linien sein sollen, könnte eine andersfarbige Pflasterung auf dem Gehweg als Parkflächenmarkierung nicht ausreichen. Nach einigen Meinungen bedarf ein angelegter Parkstreifen einer deutlichen baulichen Abgrenzung zum Gehweg.
Im Folgenden sind einige solcher Zweifelsfälle abgebildet. Handelt es sich dabei um Parkstreifen, Parkflächen auf dem Gehweg oder ist dort das Parken genaugenommen gar nicht erlaubt? Von letzterem gehe ich in meinen Beispielfällen allerdings nicht aus ...
Wenn ihr eine Antwort zu wissen meint, schreibt sie doch an webmaster@jochen-schoenfisch.de oder beteiligt euch an der Diskussion in der Newsgroup de.soc.recht.strassenverkehr.

Gelsenkirchen, Sellmannsbachstraße. Aufgenommen von Jochen Schönfisch im April 2003.

Herne, Dorfstraße. Aufgenommen von Jochen Schönfisch im April 2003.

Herne, Castroper Straße (Nähe Voßnacken).
Aufgenommen von Jochen Schönfisch im April 2003.
Das rot gepflasterte soll übrigens ein nicht benutzungspflichtiger Radweg sein, der abmarkierte Teil der Fahrbahn ein Schutzstreifen für Radfahrer nach StVO § 42, Abs. 6 Nr. 1g. Radfahrer haben hier die Wahl zwischen Not und Elend; der sicherste Platz für sie ist in Fahrtrichtung links von der gestrichelten Linie.

Herne, Mont-Cenis-Straße in Sodingen.
Aufgenommen von Jochen Schönfisch im April 2003.
Bei diesem Beispiel könnte es sich um einen verkehrsberuhigten Geschäftsbereich nach StVO § 45, Abs. 1d handeln.

Herne, Uhlandstraße.
Aufgenommen von Jochen Schönfisch im April 2003.
Dieses Beispiel liegt in einem verkehrsberuhigten Bereich nach StVO § 42, Abs. 4a.
Der Pflasterer scheint übrigens Analphabet gewesen zu sein: Das "P" ist spiegelverkehrt.
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